Satzung der Gewerkschaft der Polizei, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen
Die Satzung der Gewerkschaft der Polizei (GdP) findet für den Landesbezirk Nordrhein-Westfalen Anwendung, sofern nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist.
§ 1 Name, Sitz und Organisationsbereich
1. Der Landesbezirk ist Teil der Gesamtorganisation der GdP und führt den Namen „Gewerkschaft der Polizei, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen”.
2. Sitz des Landesbezirks Nordrhein-Westfalen ist Düsseldorf.
3. Der Landesbezirk Nordrhein-Westfalen organisiert die Polizeibeschäftigten im Lande Nordrhein-Westfalen.
4. Eine Eintragung im Vereinsregister ist erfolgt.
§ 2 Aufgaben und Ziele
1. Der Landesbezirk bekennt sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Er lässt sich in seinen Zielsetzungen und seiner Arbeit leiten von den demokratischen Prinzipien und von den Grundrechten, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte festgelegt sind, für deren Verwirklichung er aktiv eintritt. Der Landesbezirk setzt sich für den Ausbau des sozialen Rechtsstaates und die weitere Demokratisierung von Staat und Gesellschaft ein. Undemokratische Bestrebungen jeder Art lehnt er ab.
2. Der Landesbezirk ist unabhängig von Regierungen, Verwaltungen, politischen Parteien und Religionsgemeinschaften.
3. Der Landesbezirk vertritt die beruflichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, ökologischen, sozialen und kulturellen Interessen der Beschäftigten und ehemals Beschäftigten (Versorgungsempfänger/innen und Rentner/innen) der Polizei. Er erstrebt insbesondere die Verbesserungen der allgemeinen Arbeits- und Lebensbedingungen sowie des Beamten- und Arbeitsrechts und die Gleichstellung von Mann und Frau.
4. Die Ziele des Landesbezirks sollen erreicht werden durch Einwirkung auf die Gesetzgebung, Abschluss von Tarifverträgen, Verhandlungen mit den Behörden und, soweit erforderlich, durch Anwendung gewerkschaftlicher Kampfmittel. Er beteiligt sich an den Wahlen zu den Personalvertretungen, Jugend- und Auszubildendenvertretungen und Schwerbehindertenvertretungen und unterstützt diese bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
§ 3 Rechtsschutz
Der Landesbezirk gewährt seinen Mitgliedern Rechtsschutz nach der Rechtsschutzordnung der Gewerkschaft der Polizei Landesbezirk Nordrhein-Westfalen. Der Landesdelegiertentag kann dazu Zusatzbestimmungen erlassen.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Landesbezirks können die Beschäftigten und ehemals Beschäftigten der Polizei sowie Beschäftigte der GdP und ihrer Unternehmen und Beschäftigte des Landesbezirks werden, soweit sie sich zu den Zielen und Aufgaben des Landesbezirks bekennen. Die Mitgliedschaft im Landesbezirk schließt die Mitgliedschaft in der GdP ein.
2. Die Aufnahme muss schriftlich oder elektronisch beim Landesbezirk beantragt werden; dieser kann sie aus einem wichtigen Grund verweigern. Dagegen kann beim Bundesschiedsgericht Einspruch eingelegt werden.
3. Die Aufnahme wird durch Bestätigung der Mitgliedschaft durch den Landesbezirk vollzogen. Eine rückwirkende Mitgliedschaft ist nicht möglich.
4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich im Interesse des Landesbezirks zu betätigen, jederzeit für seine Ziele einzutreten und den von den Organen des Landesbezirks gefassten Beschlüssen nachzukommen.
5. Jedes Mitglied hat die vom Bundeskongress oder Landesdelegiertentag festgesetzten Beiträge pünktlich zu entrichten. Beitragsrückstand von drei Monaten hat das Ruhen der Mitgliedschaft zur Folge.
6. Solange die Mitgliedschaft ruht, kann das Mitglied keine Ansprüche gegenüber der GdP, ihren Einrichtungen oder dem Landesbezirk geltend machen und das Wahlrecht nicht ausüben.
7. Wer länger als drei Monate mit seinen Beiträgen im Rückstand ist, kann nach ergebnisloser Aufforderung zur Beitragszahlung nach einem weiteren Monat ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch den Landesbezirk.
§ 5 Fördermitgliedschaft
1. In der Gewerkschaft der Polizei ist eine Fördermitgliedschaft möglich.
2. Das Fördermitglied muss sich ausdrücklich zu den Aufgaben und Zielen der GdP bekennen.
3. Das Fördermitglied kann keine Ansprüche gegenüber der GdP – wie z.B. Rechtsschutz (§ 3) und Sterbegeldbeihilfe geltend machen.
4. Das Nähere regelt eine Richtlinie. Diese erlässt der Landesbezirksbeirat.
§ 6 Ordnungsverfahren gegen Mitglieder des Landesbezirks
1. Auf Antrag ist ein Ordnungsverfahren durchzuführen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen der GdP gehandelt hat.
Gegen die Interessen der GdP hat ein Mitglied in der Regel verstoßen, wenn es
a) die Bestimmungen der Satzung der Gewerkschaft missachtet oder
b) das Ansehen der Gewerkschaft schädigt.
2. Zuständig für die Behandlung von Ordnungsverfahren ist grundsätzlich das Landesschiedsgericht. Diese Funktion wird im Landesbezirk vom Landesbezirkskontrollausschuss wahrgenommen (§ 24). Der Landesbezirkskontrollausschuss in seiner Funktion als Landesschiedsgericht kann eine der folgenden Entscheidungen treffen.
a) Zurückweisung des Antrages,
b) Ermahnung,
c) die zeitweilige Aberkennung des Rechts zur Bekleidung von gewerkschaftlichen Ämtern,
d) Ausschluss aus der GdP
e) Feststellung, dass sich der Antragsgegner bzw. die Antragsgegnerin eines Verstoßes gegen die Satzung nicht schuldig gemacht hat,
f) Einstellung des Verfahrens.
3. Antragsberechtigt sind Organe, Gliederungen oder fünf Mitglieder des Landesbezirks. Der Antrag ist schriftlich beim Landesbezirkskontrollausschuss einzureichen. Aus ihm müssen die Vorwürfe im Einzelnen hervorgehen. Die Beweise, insbesondere Urkunden und Zeugen, sind aufzuführen. Der Antrag ist dem Antragsgegner bzw. der Antragsgegnerin unverzüglich zuzustellen. Der Antrag ist nur zulässig, wenn er die ladungsfähigen Anschriften der Beteiligten enthält.
4. Der Landesbezirkskontrollausschuss kann den Beteiligten Fristen setzen. Verspätetes Vorbringen kann zurückgewiesen werden. Hierauf ist hinzuweisen.
5. Grundlage der Entscheidung ist die mündliche Verhandlung. Sie ist nicht öffentlich. Die Entscheidung kann im schriftlichen Verfahren ergehen, wenn die Beteiligten sich schriftlich damit einverstanden erklären oder wenn der/die Antragsgegner/in trotz rechtzeitiger Ladung nicht erscheint.
6. Der/die Vorsitzende des Landesbezirkskontrollausschusses setzt Tag und Ort der Verhandlung fest, veranlasst die Ladung der Beteiligten und Zeugen und bestimmt den/die Protokollführer/in aus den Reihen des Landesbezirkskontrollausschusses.
7. Die Ladungen ergehen schriftlich und sind zuzustellen. Die Ladungen der Beteiligten müssen enthalten:
a) Ort und Zeit der Verhandlung
b) die Besetzung des Landesbezirkskontrollausschusses
c) den Hinweis, dass sie sich mit einer schriftlichen Entscheidung einverstanden erklären können
d) der/die Antragsgegner/in ist außerdem darauf hinzuweisen, dass bei seinem, ihrem Fernbleiben ohne seine/ihre Anwesenheit entschieden werden kann.
Zwischen der Ladung und der mündlichen Verhandlung muss mindestens eine Frist von zwei Wochen liegen. Die Frist kann im Einverständnis der Beteiligten abgekürzt werden.
8. Beteiligte in einem Ordnungsverfahren sind:
a) das Mitglied, gegen das der Antrag gerichtet ist (Antragsgegner oder Antragsgegnerin),
b) die Mitglieder des Vorstandes der antragstellenden Organisationsgliederung(en) bzw. die fünf antragstellenden Mitglieder (Antragsteller),
c) der Landesbezirksvorstand.
Die Beteiligten zu b) und c) werden von ihrem/ihrer Vorsitzenden bzw. einem Vertreter vertreten. Der Beteiligte zu c) wird zusätzlich vom Landesgeschäftsführer vertreten.
9. Über die mündliche Verhandlung ist ein Protokoll anzufertigen. Die Entscheidung des Landesbezirkskontrollausschuss ist von dem/der Vorsitzenden zu unterschreiben und den Beteiligten innerhalb einer Frist von einem Monat zuzustellen. Die Entscheidung muss mit Gründen versehen sein und eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.
10. Der Landesbezirkskontrollausschuss hat nach Ende des Verfahrens von allen Entscheidungen dem Landesbezirksvorstand und dem Bundesvorstand Kenntnis zu geben.
11. Gegen die Entscheidung des Landesbezirkskontrollausschusses ist die Berufung an das Schiedsgericht beim Bundesvorstand gegeben. Antragsberechtigt sind die Beteiligten des erstinstanzlichen Verfahrens. Die Berufung muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung bei dem Schiedsgericht beim Bundesvorstand schriftlich eingelegt und innerhalb weiterer zwei Wochen begründet werden. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung gegenüber der angefochtenen Entscheidung.
12. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Schiedsordnung der Gewerkschaft der Polizei.
§ 7 Satzungsstreitverfahren
1. Die Klärung von Streitigkeiten über die Anwendung und Auslegung der Satzung der GdP NRW, der Versammlungs- und Sitzungsordnung der GdP NRW, der Richtlinien der Personengruppen des Landesbezirks NRW, der Rechtsschutzordnung des Landesbezirks NRW sowie den Zusatzbestimmungen zur Rechtsschutzordnung der GdP NRW kann jede Gliederung und jedes Organ der GdP, mit Ausnahme des Landesbezirkskontrollausschusses in seiner Funktion als Landesschiedsgericht, mit schriftlicher Begründung beim Landesbezirkskontrollausschuss beantragen. Der Landesbezirkskontrollausschuss behandelt die Anträge im Rahmen seiner Funktion als Landesschiedsgericht (§ 24).
2. Der Antrag ist bei dem/der Vorsitzenden des Landesbezirkskontrollausschusses schriftlich einzureichen und zu begründen. Die für die Entscheidung erheblichen Urkunden (Satzung, Protokolle usw.) sind beizufügen.
3. Der Landesbezirksvorstand wird durch den/die Vorsitzende bzw. einen/eine stellvertretende/n Vorsitzende und den/die Landesgeschäftsführer/in vertreten und kann an der mündlichen Verhandlung teilnehmen, eine Stellungnahme abgeben und einen Antrag stellen.
4. Der/die Vorsitzende des Landesbezirkskontrollausschusses und seine/ihre Stellvertreter/in entscheiden, ob der Antrag offensichtlich unbegründet ist. In diesem Fall beschließen der/die Vorsitzende und seine/ihre Stellvertreter/in, dass der Antrag abschließend zurückgewiesen wird. Der Beschluss ist zu begründen.
5. Das Verfahren ist in der Regel schriftlich. Mündliche Verhandlung ist zulässig. Die Verfahrensvorschriften des § 6 (Ordnungsverfahren gegen Mitglieder des Landesbezirks) finden entsprechende Anwendungen.
6. Der Landesbezirkskontrollausschuss trifft die Entscheidungen in den Angelegenheiten des Absatzes 1 abschließend.
§ 8 Unvereinbare Mitgliedschaften
1. Unvereinbar mit der Mitgliedschaft in der GdP und im Landesbezirk ist die Mitgliedschaft in einer undemokratischen Vereinigung oder Partei. Die Feststellung über die Unvereinbarkeit bzw. deren Aufhebung trifft der Bundeskongress. Zwischen den Kongressen trifft diese Entscheidungen der Bundesvorstand.
2. Einem Mitglied, das einer Vereinigung oder Partei im Sinne des Abs. 1 angehört, ist vom Landesbezirksvorstand durch eingeschriebenen Brief unter Hinweis auf die Unvereinbarkeit eine Frist von 14 Tagen zur Erklärung über seinen Austritt aus der betreffenden Vereinigung oder Partei zu setzen. Liegt diese Erklärung bei Ablauf der Frist nicht vor, so hat der Landesbezirksvorstand ein Ordnungsverfahren durchzuführen.
§ 9 Anrechnung von Mitgliedschaften
1. Die Mitgliedschaft in einer DGB-Gewerkschaft wird angerechnet.
2. Mitgliedern, die aus einer anderen Gewerkschaft oder Berufsorganisation zur GdP übertreten, kann die bisherige Mitgliedschaft in der betreffenden Gewerkschaft oder Berufsorganisation angerechnet werden. Die grundsätzliche Entscheidung darüber trifft der Landesbezirksvorstand.
§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt,
b) Übertritt zu einer anderen DGB-Gewerkschaft,
c) Ausschluss,
d) Zugehörigkeit zu einer konkurrierenden Berufsorganisation,
e) rechtskräftige Entfernung aus dem Dienst,
f) Tod.
2. Die Feststellung, welche Berufsorganisation als konkurrierend anzusehen ist, trifft der Bundesvorstand.
3. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an die GdP, ihre Einrichtungen und an den Landesbezirk.
4. Der Austritt kann nur schriftlich oder elektronisch zum Quartalsende mit einer sechswöchigen Kündigungsfrist erklärt werden. Von dieser Verpflichtung entbindet auch nicht die Zugehörigkeit zu einer konkurrierenden Berufsorganisation.
5. Ausgeschiedene Beschäftigte der Polizei, der Gewerkschaft der Polizei und deren Unternehmen und Beschäftigte des Landesbezirks NW können Mitglied bleiben. Dies gilt nicht für rechtskräftig aus dem Dienst entfernte Mitglieder. Ausgeschiedene Mitglieder erhalten bei einer Arbeitsaufnahme außerhalb des öffentlichen Dienstes bei Arbeitskämpfen, an denen die GdP oder der Landesbezirk nicht beteiligt sind, weder Streik- noch andere Unterstützungen.
6. Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner verstorbener Mitglieder können an Stelle des/der Verstorbenen Mitglied werden. Eine entsprechende Erklärung ist innerhalb von drei Monaten abzugeben.
§ 11 Organe des Landesbezirks
1. Organe des Landesbezirks sind
a) der Landesdelegiertentag,
b) der Landesbezirksbeirat,
c) der Landesbezirksvorstand,
d) der geschäftsführende Landesbezirksvorstand,
e) der Landesbezirkskontrollausschuss.
2. Mitglieder in den Organen Abs. 1 d) und e) müssen sich im aktiven Dienst befinden.
§ 12 Landesdelegiertentag
1. Der Landesdelegiertentag ist das höchste Organ des Landesbezirks Nordrhein-Westfalen.
2. Alle vier Jahre findet ein ordentlicher Landesdelegiertentag statt. Jedes Mitglied des Landesbezirks Nordrhein-Westfalen hat Anwesenheitsrecht.
§ 13 Zusammensetzung des Landesdelegiertentages
1. Der Landesdelegiertentag setzt sich aus den in den Kreisgruppen gewählten Delegierten sowie jeweils zwei von der Seniorengruppe sowie vier von der JUNGEN GRUPPE gem. § 28 Abs. 2 und 3 zu wählenden Delegierten, je einem/r Vertreter/in der Bezirksverbandsseniorengruppe und je einem/r Vertreter/in der JUNGEN GRUPPE aus jedem Bezirksverband sowie dem Vorstand der Landesfrauengruppe und dem Geschäftsführenden Landesjugendvorstand zusammen. Der Geschäftsführende Landesjugendvorstand wählt die Delegierten und entscheidet bei Ausfall einer/eines Delegierten über deren/dessen Ersatz. Die Verteilung der Kreisgruppenmandate erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 2 und orientiert sich an der Mitgliederzahl des Landesbezirks NRW. Maßgebend für die Berechnung der Zahl der Mandate sind die durchschnittlichen Mitgliedszahlen des ersten Halbjahres des dem Landesdelegiertentag vorhergehenden Jahres.
2. Für je 250 Mitglieder erhält ein Bezirksverband ein Kreisgruppenmandat. Bruchergebnisse unter 0,50 werden abgerundet, ab 0,50 aufgerundet. Die Verteilung der Mandate auf die Kreisgruppen eines Bezirksverbandes wird nach d’Hondt errechnet. Die Kreisgruppen in den Bezirksverbänden denen kein Mandat bei der Verteilung nach d`Hondt zufällt, erhalten ein Grundmandat. Dadurch können Überhangmandate entstehen.
3. Die Wahl der den Kreisgruppen nach Abs. 2 zustehenden Delegierten erfolgt dort nach demokratischen Grundsätzen mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Zahl der aufgrund ihres Mitgliederanteils auf Frauen an der Gesamtzahl der Delegierten entfallenden Mandate ist zu berücksichtigen. Die Delegierten des Landesfrauenvorstandes gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 werden auf die Anzahl der Delegierten gem. Satz 2 angerechnet. Auf eine angemessene Repräsentation der Jungen Gruppe, der Seniorengruppe, von Beamten und Tarifbeschäftigten soll Rücksicht genommen werden. Im Rahmen ihrer Aufgaben zur Bündelung und Vertretung gemeinsamer Interessen der Kreisgruppen und Mitglieder haben die Bezirksverbände auf die Einhaltung der Sätze 2 und 3 zu achten.
4. Die Einberufung des ordentlichen Landesdelegiertentages erfolgt durch den Geschäftsführenden Landesbezirksvorstand. Die Delegierten sind mindestens vier Wochen vor dem Landesdelegiertentag unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung und Übersendung der zu beratenden Anträge schriftlich einzuladen. Über die endgültige Tagesordnung entscheidet der Landesdelegiertentag bei Eintritt in die Tagesordnung.
5. Neben dem Landesbezirksvorstand nehmen an dem Landesdelegiertentag, sofern sie nicht ordentliche Delegierte sind, mit beratender Stimme teil:
– der Landesbezirkskontrollausschuss,
– je ein/e Vertreter/in der Haushalts- und Finanzkommission sowie der Tarifkommission,
6. Der Landesdelegiertentag wählt eine Verhandlungsleitung. Sie besteht aus dem/der Verhandlungsleiter/in und mindestens zwei Beisitzern bzw. Beisitzerinnen. Dem Landesbezirksvorstand steht zur Bildung der Verhandlungsleitung ein Vorschlagsrecht zu.
7. Über den Ablauf des Landesdelegiertentages ist ein Protokoll zu fertigen. Der Landesdelegiertentag bestimmt zu Beginn eine/n oder mehrere Protokollführer:innen. Die Beschlüsse und Wahlergebnisse werden innerhalb von drei Monaten nach Ende des Landesdelegiertentages im geschlossenen Mitgliederbereich des Internetauftritts der GdP NRW veröffentlicht. Über Art und Umfang einer darüber hinausgehenden, späteren Veröffentlichung des Landesdelegiertentagsprotokolls kann der Landesbezirksvorstand entscheiden. Einsprüche gegen das Protokoll des Landesdelegiertentages von Teilnehmern/Teilnehmerinnen und Organen der GdP müssen spätestens vier Wochen nach Veröffentlichung beim Landesbezirksvorstand eingelegt werden. Wird dem Einspruch vom Landesbezirksvorstand nicht stattgegeben, entscheidet über ihn endgültig der Landesbezirkskontrollausschuss. Das Protokoll muss von dem/der Verhandlungsleiter:in und von dem/der/den Protokollführer:innen unterzeichnet werden.
§ 14 Aufgaben des Landesdelegiertentages
Zu den Aufgaben des Landesdelegiertentages gehören:
a) Festlegung der gewerkschaftspolitischen Grundsätze und des Grundsatzprogramms,
b) Entgegennahme der Geschäftsberichte des Landesbezirksvorstandes sowie des Landesbezirkskontrollausschusses und Genehmigung der Jahresabschlüsse sowie die Beschlussfassung über den Haushaltsplan für das im Jahre des Landesdelegiertentages laufende Haushaltsjahr,
c) Entlastung des Landesbezirksvorstandes,
d) Beratung und Beschlussfassung zur Satzung, zum Organisationsplan und zu den Ausführungsbestimmungen
§ 15 Außerordentlicher Landesdelegiertentag
1. Ein außerordentlicher Landesdelegiertentag ist unverzüglich einzuberufen
a) auf Beschluss des Landesbezirksbeirates mit mehr als der Hälfte seiner satzungsgemäß stimmberechtigten Mitglieder, oder
b) auf Antrag von zwei Dritteln der Kreisgruppen.
2. Zu einem außerordentlichen Landesdelegiertentag werden die zum vorausgegangenen ordentlichen Landesdelegiertentag gewählten Delegierten entsandt.
3. Ist ein/e Delegierte/r verhindert, ist ein/e gewählte/r Ersatzdelegierte/r der betroffenen Kreis- bzw. Personengruppe zu entsenden. Gründe für die Verhinderung sowie die Nachfolge bzw. Stellvertretung sind dem Geschäftsführenden Landesbezirksvorstand unverzüglich mitzuteilen.
4. Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung darf nur der Antragsgrund sein. Im Übrigen gilt § 13 entsprechend.
§ 16 Anträge für den Landesdelegiertentag
1. Der Inhalt von Anträgen soll sich an der grundsätzlichen Aufgabenstellung des Landesbezirks orientieren.
2. Antragsberechtigt sind
a) der Landesbezirksvorstand,
b) der Geschäftsführende Landesbezirksvorstand,
c) der Landesbezirkskontrollausschuss,
d) die Bezirksverbände und Kreisgruppen,
e) der Landesbezirksjugendvorstand,
f) der Vorstand der Landesbezirksseniorengruppe,
g) der Vorstand der Landesbezirksfrauengruppe,
h) die Haushalts- und Finanzkommission sowie die Tarifkommission.
3. Anträge sind spätestens fünf Monate vor Beginn des Landesdelegiertentages in Textform mit Begründung beim Geschäftsführenden Landesbezirksvorstand einzureichen. Verspätet eingegangene Anträge werden an den Antragsteller zurückgesandt.
4. Eine Vorberatung der Anträge erfolgt durch die Antragsberatungskommission, die vom Geschäftsführenden Landesbezirksvorstand auf Vorschlag der Bezirksverbände aus dem Kreis der Delegierten bestellt wird. Den Vorsitz führt ein Mitglied des Landesbezirksvorstandes. Die Antragsberatungskommission wählt eine/n Berichterstatter/in. An den Sitzungen der Antragsberatungskommission können vom Geschäftsführenden Landesbezirksvorstand Beauftragte beratend teilnehmen. Die Antragsteller/innen sind über die Empfehlung zur Ablehnung von Anträgen mit Begründung in Textform zu unterrichten. In die Vordrucke für die Antragsberatung der Delegierten ist die Begründung mit aufzunehmen.
5. Beschlüsse des vorangegangenen Delegiertentages, die trotz entsprechender Bemühungen des Landesbezirksvorstandes noch nicht oder nicht vollständig erledigt sind, können bei Zustimmung des Landesbezirkskontrollausschusses als ständige Aufgabe im Sinne des § 2 der Satzung weitergeführt werden. Einer Bestätigung durch den Landesdelegiertentag bedarf es nicht.
§ 17 Dringlichkeitsanträge für den Landesdelegiertentag
1. Anträge, die während des Landesdelegiertentages als Dringlichkeitsanträge behandelt werden sollen, dürfen sich nur mit Angelegenheiten beschäftigen, die ihren Niederschlag nicht in fristgerechten Anträgen finden konnten. Die Dringlichkeit muss begründet werden.
2. Dringlichkeitsanträge müssen von 10 v. H. aller Stimmberechtigten oder von einem Bezirksverband oder von satzungsgemäßen Organen des Landesbezirks eingereicht werden.
3. Der Landesdelegiertentag behandelt einen solchen Antrag nur, wenn ihm zuvor die Dringlichkeit zuerkannt wurde. Sodann befasst sich die Antragsberatungskommission mit dem Inhalt und gibt dem Landesdelegiertentag eine Empfehlung.
4. Satzungs- und Beitragsangelegenheiten dürfen im Rahmen von Dringlichkeitsanträgen nicht behandelt werden.
§ 18 Beschlussfähigkeit
1. Versammlungen und Sitzungen der satzungsgemäßen Organe des Landesbezirks und der entsprechenden Gremien der Untergliederungen können in Präsenz (vor Ort), als Videokonferenz (technische Zuschaltung der Mitglieder) oder als Hybridkonferenz (teilweise Anwesenheit der Organ- bzw. Gremienmitglieder oder der Versammlungsteilnehmer vor Ort/teilweise technische Zuschaltung) durchgeführt werden. Die genannten Versammlungen und Sitzungen sind vorrangig in Präsenz durchzuführen.
Beschlussfähig sind Organe des Landesbezirks und die Gremien der Untergliederungen nur dann, wenn mehr als die Hälfte der satzungsgemäß Stimmberechtigten nach vorangegangener ordnungsgemäßer Einladung
a) Vor Ort anwesend oder
b) Bei einer Videokonferenz mit technischer Zugangsmöglichkeit ausgestattet und zugeschaltet sind oder
c) Bei einer Hybridveranstaltung (teilweise Anwesenheit vor Ort und teilweise Zuschaltung) anwesend bzw. zugeschaltet sind.
2. Die Beschlussfähigkeit ist von dem/der Verhandlungsleiter/in bei jeder Eröffnung der Sitzung und bei Aufruf des Tagesordnungspunktes Wahlen festzustellen.
3. Beschlussunfähigkeit liegt vor, wenn sich nach Eröffnung der Sitzung Teilnehmer/innen entfernt haben und dadurch die erforderliche Anzahl von anwesenden Stimmberechtigten nach Abs. 1 unterschritten und dies von dem/der Verhandlungsleiter/in, gegebenenfalls auf Antrag, festgestellt wird. In diesem Falle ist die Sitzung zu unterbrechen, bis die Beschlussfähigkeit wieder hergestellt ist. Ist dies in einer angemessenen Zeit nicht zu erreichen, wird die Sitzung geschlossen.
4. Abweichend von den Abs. 1 bis 3 sind Mitgliederversammlungen beschlussfähig, wenn zu ihnen fristgemäß, öffentlich oder in Textform eingeladen worden ist.
§ 19 Abstimmungen
1. Alle Entscheidungen werden, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Diese ist erreicht, wenn von dem beschlussfähigen Organ mehr Ja- als Nein-Stimmen abgegeben werden. Stimmenthaltungen sind dabei unerheblich. Stimmengleichheit bewirkt Ablehnung.
2. Abweichend von Absatz 1 bedarf es bei der Entlastung des Landesbezirksvorstandes (§ 14 Abs. 1c) der absoluten Mehrheit aller anwesenden Stimmberechtigten. Die zu entlastenden Vorstandsmitglieder, auch wenn sie Delegierte sind, dürfen nicht an der Abstimmung teilnehmen.
3. Der Zweidrittelmehrheit aller anwesenden Stimmberechtigten bedarf es in den folgenden Fällen
– Ordnungsverfahren (§ 6)
– Änderungen und Ergänzungen der Satzung, der Versammlungs- und Sitzungs- sowie der Rechtsschutzordnung NRW und den Zusatzbestimmungen zur Rechtsschutzordnung NRW
– Beitragsänderungen (§ 14 Abs. 1 Buchst. f)
– Entscheidungen des Landesbezirksbeirates in sonst dem Landesdelegiertentag vorbehaltenen Angelegenheiten (§ 21 Abs. 5)
– Entscheidungen des Landesbezirksvorstandes
(§ 22 Abs. 3 Buchst. e)
– Auflösung (§ 31).
4. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handheben. Dieser Grundsatz kann umgangen werden, wenn sich im Vorwege von Entscheidungen mit einfacher Mehrheit für die Abstimmung im schriftlichen Verfahren, mittels elektronischem Verfahren oder Telekommunikationsmittel ausgesprochen wird und das Abstimmungsergebnis eindeutig, verlässlich und protokollierbar ist (Video- und Telefonkonferenzen). Bestehen über das Ergebnis Zweifel ist die Gegenprobe durchzuführen. Liefert auch die Gegenprobe kein sicheres Ergebnis, werden die Stimmen von der Verhandlungsleitung ausgezählt.
5. Auf Antrag erfolgt mit Zustimmung eines Viertels der anwesenden Stimmberechtigten namentliche oder geheime Abstimmung. Werden beide Abstimmungsverfahren beantragt, entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Ja-Stimmen, welche Abstimmungsart zum Tragen kommt.
6. Namentliche oder geheime Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge und die Zuerkennung der Dringlichkeit werden nicht durchgeführt.
7. Der/die Verhandlungsleiter/in schließt die Abstimmung und gibt das Ergebnis bekannt.
8. Nach der Abstimmung kann jeder zur Abstimmung Berechtigte seine Entscheidung bei der Stimmabgabe schriftlich zu Protokoll geben, dies gilt nicht für geheime Abstimmungen.
§ 20 Wahlen
1. Bei Wahlen zu Organen des Landesbezirks, der Landesbezirkskassenprüfer:innen und der Mitglieder des Landesbezirkskontrollausschusses, die die Funktion des Landesschiedsgerichts wahrnehmen sowie bei Wahlen in den Untergliederungen gelten die folgenden Absätze. Alle anderen Personalentscheidungen sind Abstimmungen im Sinne des § 19.
2. Wird nur ein/e Kandidat/in vorgeschlagen, ist er/sie gewählt, wenn er/sie mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten (§ 13 Abs. 1) erhält. Erreicht er/sie diese Zahl nicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt, für den neue Vorschläge gemacht werden können. Wird kein neuer Vorschlag gemacht, so genügt im zweiten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.
3. Sind mehrere Wahlvorschläge vorhanden, ist der/die Kandidat/in gewählt, der/die mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten (§ 13 Abs. 1) auf sich vereinigt. Erreicht er/sie dieses Ziel nicht, findet ein weiterer Wahlgang statt. Gewählt ist dann, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Im Fall einer Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl zwischen den Kandidaten/innen. Endet auch diese Stichwahl mit gleicher Stimmenzahl, entscheidet das Los.
4. Bei der Besetzung mehrerer Funktionen sind grundsätzlich Einzelwahlen durchzuführen. Eine Kandidatur ist in mehreren Wahlgängen möglich. Die Reihenfolge der Wahlgänge wird von der Verhandlungsleitung festgelegt. Der Landesdelegiertentag kann auf Antrag gemeinsame Wahl beschließen. Werden in einem Wahlgang mehrere Funktionen gewählt, dürfen auf dem Stimmzettel so viele Kandidaten/innen aufgeschrieben werden, wie Funktionen zu besetzen sind; andernfalls ist der Stimmzettel ungültig. Satz 5 ist bei einem elektronischen Stimmabgabeverfahren gem. Abs. 7 analog anzuwenden. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten (§ 13 Abs. 1) auf sich vereinigt. Vereinigen mehrere Kandidaten jeweils mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten auf sich, so sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen können. § 20 Abs. 3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
5. Bei Landesdelegiertentagen bedürfen Wahlvorschläge, die nicht von einem Bezirksverband oder vom Landesbezirksvorstand eingereicht werden, der Unterschrift von mindestens 10 v. H. der anwesenden Stimmberechtigten.
6. Jede Wahl ist geheim durchzuführen, sofern mehr als ein Wahlvorschlag vorliegt oder ein/e Stimmberechtigte/r der offenen Wahl widerspricht.
7. Geheime Wahlen können auch mittels elektronischem Stimmabgabeverfahren durchgeführt werden.
§ 21 Landesbezirksbeirat
1. Der Landesbezirksbeirat ist das höchste Organ des Landesbezirks zwischen den Landesdelegiertentagen.
2. Der Landesbezirksbeirat besteht aus
a) dem Landesbezirksvorstand
b) den Vorsitzenden der Kreisgruppen oder deren Vertreter/in
Bei Verhinderung von Mitgliedern nach b) entscheidet die entsendende Stelle über die Vertretung. Gehört ein Kreisgruppenvorsitzender dem Beirat als Mitglied gemäß Buchstabe a) an, entscheidet die Kreisgruppe über die Vertretung.
3. Den Vorsitz im Landesbezirksbeirat führt der/die Landesbezirksvorsitzende oder eine/r seiner/ihrer Vertreter/innen. Er/sie hat den Landesbezirksbeirat mindestens einmal im Jahr, sowie auf Beschluss des Landesbezirksvorstandes oder auf Antrag von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder einzuberufen.
4. Der Landesbezirksbeirat beschließt die Haushaltspläne, soweit keine Zuständigkeit des Landesdelegiertentages (§ 14 Abs. 1 b) gegeben ist.
5. Der Landesbezirksbeirat entscheidet – vorbehaltlich der späteren Entscheidung des Landesdelegiertentages – in allen Angelegenheiten des § 14, mit Ausnahme von Satzungs- und Beitragsangelegenheiten; diese Entscheidungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der satzungsgemäß anwesenden Stimmberechtigten. Er befasst sich mit den Prüfberichten der Kassenprüfer (§ 29 Abs. 1).
6. Der Landesbezirksbeirat kann für die Arbeit der Landesbezirks-Jungen Gruppe, der Landesbezirks-Seniorengruppe und Landesbezirks-Frauengruppe Richtlinien beschließen.
7. Der Landesbezirksbeirat wählt die Delegierten zum GdP-Bundeskongress und zur DGB-Landesbezirkskonferenz und benennt die Vertreter/innen für den DGB-Landesbezirksvorstand. Für die Wahlen gilt § 13 Abs. 3 Satz 2 entsprechend.
8. Der Landesbezirksbeirat nimmt die in den Verhaltensregeln für die Mitglieder des Geschäftsführenden Landesbezirksvorstandes geregelten Anzeigepflichten und anzeigepflichtigen Einkünfte entgegen.
9. Aufstellung der Kandidatenliste für die Wahl zum Polizeihauptpersonalrat.
§ 22 Landesbezirksvorstand
1. Der Landesbezirksvorstand besteht aus
a) dem Geschäftsführenden Landesbezirksvorstand
b) je zwei Mitgliedern der Bezirksverbandsvorstände
c) dem / der Vorsitzenden
– der Haushalts- und Finanzkommission und der Tarifkommission
– der Jungen Gruppe des Landesbezirks
– der Seniorengruppe des Landesbezirks
– der Frauengruppe des Landesbezirks.
Bei Verhinderung von Mitgliedern nach b) und c) entscheidet die entsendende Stelle über die Vertretung.
2. Der Landesbezirksvorstand bestimmt im Rahmen der vom Landesdelegiertentag gefassten Beschlüsse die Richtlinien der Gewerkschaftspolitik. Er ist für die Durchführung der Beschlüsse des Landesdelegiertentages und des Landesbezirksbeirates verantwortlich.
3. Der Landesbezirksvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben
a) er vertritt den Landesbezirk gegenüber den Organen, Institutionen und Behörden;
b) er kann dem Geschäftsführenden Landesbezirksvorstand Aufträge übertragen und überwacht dessen Tätigkeit;
c) er stellt die Haushaltspläne auf;
d) er stellt die vom Geschäftsführenden Landesbezirksvorstand aufzustellenden Jahresabschlüsse vorbehaltlich der Genehmigung des Landesdelegiertentages (§ 14 Abs. 1 b) fest;
e) er beschließt über die Grundsätze der Vermögensanlage durch einfache Mehrheit; beschließt der Landesbezirksvorstand insoweit gegen die Stimme des für Finanzen Zuständigen, bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der Anwesenden.
4. Der Landesbezirksvorstand ist dem Landesdelegiertentag für seine Arbeit verantwortlich. Er erstattet dem Landesdelegiertentag den Rechenschaftsbericht über die Tätigkeit des Landesbezirksvorstandes sowie über das gesamte wesentliche Geschehen der Gewerkschaftsarbeit. Der Rechenschaftsbericht muss den Delegierten mindestens vier Wochen vor Beginn des Landesdelegiertentages in Textform vorliegen.
5. Der Landesbezirksvorstand wird in der Regel viermal im Jahr sowie auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landesbezirksvorstandes vom Landesbezirksvorsitzenden zu Sitzungen einberufen.
§ 23 Geschäftsführender Landesbezirksvorstand
1. Der Geschäftsführende Landesbezirksvorstand besteht aus
a) dem/der Vorsitzenden,
b) den vier stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem für Finanzen verantwortlichen Mitglied (Landeskassierer/in),
cc) und einem/r Stellvertreter/in,
d) dem für die Protokollführung zuständigen Mitglied (Landesschriftführer/in),
dd) und einem/r Stellvertreter/in,
e) zwei weiteren Mitgliedern.
Bei der Besetzung der Funktionen nach a-e sollten Frauen entsprechend dem prozentualen Anteil aller weiblichen Mitglieder berücksichtigt werden. Mindestens eine Funktion sollte mit einer Frau besetzt werden.
Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsbereiche werden durch die Geschäftsordnung des Geschäftsführenden Landesbezirksvorstandes geregelt. Die Mitglieder nach den Buchst. a, c und d bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
2. Der Geschäftsführende Landesbezirksvorstand führt die Geschäfte und nimmt die ihm vom Landesdelegiertentag, Landesbezirksbeirat oder vom Landesbezirksvorstand übertragenen Aufgaben wahr. Er verfügt über Einnahmen und Ausgaben im Rahmen des genehmigten Haushaltsplanes und hat alljährlich dem Landesbezirksvorstand und dem Landesbezirksbeirat einen von ihm unterzeichneten Jahresabschluss (Gewinn- und Verlustrechnung) vorzulegen.
3. Er hat dem Landesbezirksbeirat und Landesbezirksvorstand auf deren Sitzungen über seine Tätigkeit zu berichten.
4. Der Geschäftsführende Landesbezirksvorstand übt seine Tätigkeit mit Ausnahme der Funktion des/der Vorsitzenden grundsätzlich im Ehrenamt aus. Er hat Anspruch auf Auslagenersatz. Der Landesbezirksbeirat kann abweichend beschließen, dass die Mitglieder des Geschäftsführenden Landesbezirksvorstands für die Erledigung von Gewerkschaftsaufgaben eine zu versteuernde Aufwandsentschädigung erhalten. Dies gilt auch in begründeten Ausnahmefällen für Funktionsträger, die nicht Vorständen angehören.
§ 24 Landesbezirkskontrollausschuss
1. Der Landesbezirkskontrollausschuss besteht aus je zwei Mitgliedern jedes Bezirksverbandes. Die Bezirksverbände nominieren auf dem Landesdelegiertentag zwei Mitglieder sowie für den Verhinderungsfall je eine/n Vertreter/in. Ein Wechsel zwischen den Delegiertentagen ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.
2. Mitglieder des Landesbezirkskontrollausschusses dürfen keinem anderen Organ (§ 11 Buchstabe b – d) des Landesbezirks angehören.
3. Der Landesbezirkskontrollausschuss wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n, eine/n Vertreter/in und eine/n Protokollführer/in.
4. Der Landesbezirkskontrollausschuss ist zuständig für
a) die Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung der Beschlüsse des Landesdelegiertentages und der satzungsgemäßen Arbeit der Organe (§ 11 Buchst. b bis d),
b) Beschwerden über die Organe des Landesbezirks (§ 11 Buchst. b bis d),
c) die Kontrolle über die rechnerisch richtige und wirtschaftlich zweckmäßige Verwendung des Gewerkschaftsvermögens im Interesse des Landesbezirks,
d) die Entgegennahme der in den Verhaltensregeln für die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes geregelten Anzeigepflichten und anzeigepflichtigen Einkünfte,
5. Der Landebezirkskontrollausschuss übernimmt die Funktion des
Landesschiedsgerichtes. Dieses besteht aus drei Mitgliedern: Einem/einer Vorsitzenden, einem/einer Beisitzer:in als stellvertretende:n Vorsitzenden und einem/einer Beistzer:in. Zusätzlich sind drei stellvertretende Mitglieder zu wählen. Diese Wahlen erfolgen auf dem Landesdelegiertentag.
6. Zur Durchführung seiner Aufgaben sind dem Landesbezirkskontrollausschuss die notwendigen Unterlagen auf Anforderung durch den Geschäftsführenden Landesbezirksvorstand zugänglich zu machen.
7. Der/Die Vorsitzende des Landesbezirkskontrollausschusses, im
Verhinderungsfall ihr/sein Vertreter/in oder ein sonst zu bestimmendes Mitglied ist berechtigt, an den Sitzungen der Organe des Landesbezirks mit beratender Stimme teilzunehmen.
8. Eingehende Beschwerden (Abs. 4 Buchst. b) werden von drei zu wählenden Mitgliedern des Landesbezirkskontrollausschusses vorgeprüft. Kommt mindestens eines der drei Mitglieder zu dem Ergebnis, dass die Beschwerde nicht völlig unbegründet ist, muss sich der Landesbezirkskontrollausschuss in seiner nächsten Sitzung damit beschäftigen.
9. Der Landesbezirkskontrollausschuss ist dem Landesdelegiertentag für seine Arbeit verantwortlich. Er erstattet durch seine/n Vorsitzende/n den Rechenschaftsbericht. Der Bericht muss den Delegierten mindestens vier Wochen vor Beginn des Landesdelegiertentages schriftlich vorliegen.
10 Die Sitzungen des Landesbezirkskontrollausschusses finden nach Bedarf statt – mindestens jedoch einmal im Jahr. Sie werden durch seine/n Vorsitzende/n einberufen. Auf Antrag nimmt ein Mitglied des Geschäftsführenden Landesbezirksvorstandes an einer Sitzung teil.
§ 25 Große Tarifkommission
1. Für die tarifpolitische Arbeit besteht die Große Tarifkommission.
2. Die Große Tarifkommission besteht aus dem Geschäftsführenden Landesbezirksvorstand, den Mitgliedern der Tarifkommission sowie je einem weiteren Tarifbeschäftigten pro Bezirksverband. Vorsitzende/r der GTK ist der/die Landesvorsitzende. Daneben wählt die GTK aus dem Kreis der Tarifbeschäftigten eine/n Stellvertretende/n Vorsitzende/n und einen/e Protokollführer/in.
3. Die Sitzungen der GTK finden nach Bedarf statt. Sie werden durch die/den Vorsitzende/n einberufen.
4. Zur Erledigung der anfallenden Arbeiten kann die GTK Arbeitskreise bilden. Die Einberufung der Arbeitskreise erfolgt durch das für die tarifpolitische Arbeit zuständige Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes.
§ 26 Tarifforum
1. Vor den PHPR-Wahlen und vor Wahlen für den Geschäftsführenden Landesbezirksvorstand findet jeweils ein Tarifforum statt. Zu dem Tarifforum werden aus jeder Kreisgruppe zwei Tarifbeschäftigte als Delegierte entsandt.
2. Die Delegierten des Tarifforums erarbeiten eine Kandidatenauswahl als Empfehlung für den Landesbezirksvorstand.
§ 27 Kommissionen
1. Der Landesbezirksvorstand bestellt zu seiner Unterstützung die Haushalts- und Finanzkommission sowie die Tarifkommission. Für die Besetzung dieser beiden Kommissionen steht den Bezirksverbänden ein Vorschlagsrecht zu.
2. Daneben können der Landesbezirksvorstand und der Geschäftsführende Landesbezirksvorstand weitere Kommissionen anlassbezogen zu ihrer Unterstützung und Beratung bestellen.
Die Bezirksverbände können für die Besetzung der Kommissionen Ansprechpartner benennen.
3. Die Kommissionen können aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n, eine/n Vertreter/in und eine/n Protokollführer/in wählen. An den Sitzungen der Kommissionen soll ein/e Vertreter/in des Geschäftsführenden Landesbezirksvorstands teilnehmen. Die Sitzungen werden durch den Geschäftsführenden Landesbezirksvorstand einberufen.
4. Zu den Sitzungen der Kommissionen, in denen keine Frau vertreten ist, wird eine Vertreterin des Landesfrauenvorstandes als beratendes Mitglied eingeladen.
§ 28 Gliederung des Landesbezirks
1. Die Mitglieder des Landesbezirks werden organisatorisch in Bezirksverbänden und Kreisgruppen zusammengefasst.
Näheres regelt der Organisationsplan.
2. Zur Förderung der Jugendarbeit besteht im Landesbezirk die Junge Gruppe.
3. Zur Förderung der Seniorenarbeit besteht im Landesbezirk die Seniorengruppe.
4. Zur Förderung der Frauenarbeit besteht im Landesbezirk die Frauengruppe.
§ 29 Landesbezirkskassenprüfer:innen
1. Zur Kontrolle über die rechnerisch richtige und wirtschaftlich zweckmäßige Verwendung des Vermögens des Landesbezirks wählt der Landesdelegiertentag drei Kassenprüfer:innen und drei Personen, die ausgeschiedene Kassenprüfer:innen ersetzen können. Die Kassenprüfer:innen haben ihre Aufgabe durch regelmäßige und unvermutete Kassenprüfungen wahrzunehmen. Mindestens halbjährlich muss eine Kassenprüfung vorgenommen werden. Die Kassenprüfungsberichte sind dem Landesbezirksbeirat zuzuleiten.
2. Die Wahl der Kassenprüfer:innen erfolgt durch den Landesdelegiertentag für vier Jahre.
3. Die einmalige Wiederwahl ist zulässig.
4. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Landesbezirksbeirat, dem Landesbezirksvorstand, dem Geschäftsführenden Landesbezirksvorstand oder dem Landesbezirkskontrollausschuss angehören.
§ 30 Versammlungs- und Sitzungsordnung
Die Versammlungs- und Sitzungsordnung der GdP gilt für den Landesbezirk entsprechend, soweit sich aus dieser Satzung nicht etwas anderes ergibt.
§ 31 Auflösung des Landesbezirks
Die Auflösung des Landesbezirks oder seine Verschmelzung mit einer anderen Organisation beschließt der Landesdelegiertentag mit Zweidrittelmehrheit der Stimmberechtigten. Dabei ist auch über die Verwendung des Vermögens zu beschließen.
§ 32 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Beendigung des 33. Ordentlichen Landesdelegiertentages am 05. Mai 2022 in Kraft.