jumpToMain
Thüringer Landtag | © @GdP Thüringen
@GdP Thüringen

01.10.2024

Auszahlung steuerfreie Sonderzahlung 

Mit dem aktuellem Gehaltslauf wurde die steuerfreie Sonderzahlung gemäß Thüringer Besoldungsgesetz ausgezahlt

Der Thüringer Landtag hat am 13.06.2024 das Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz für 2024 und 2025 beschlossen. Der bereits 2023 erzielte Tarifabschluss für die Beschäftigten der Bundesländer wird auf die Thüringer Beamten nur systemgerecht übertragen. Für unsere Bediensteten dauerte es nun 4 Monate, bis die im Thüringer Besoldungsgesetz festgelegte steuerfreie Sonderzahlung für Beamte ausgezahlt wurde. Eine genaue Information zur Berechnung für alle Bediensteten-Gruppen erfolgte leider nicht.

Eine ergänzende Information zur Erklärung an die Beschäftigten wäre sinnvoll

Nachfolgend eine kurze Darstellung:

1. Sonderzahlungen: 

Voraussetzung, dass das Dienstverhältnis am 9. Dezember 2023 bestanden hat und im Zeitraum vom 1. August 2023 bis zum 8. Dezember 2023 an mindestens einem Tag Anspruch auf Dienstbezüge bestand

·        3000 € (Vollzeit) abzüglich der im Jahr 2023 gewährten Sonderzahlungen

·        Neuernannte oder nach dem 09. Dezember 2023 versetzte Beamte erhalten 120 Euro / Monat von Januar bis 

         Oktober 2024 (Vollzeit)

2.      Sonderzahlung für Anwärter: 

Voraussetzung, dass das Ausbildungsverhältnis am 9. Dezember 2023 bestanden hat und im Zeitraum vom 1. August 2023 bis zum 8. Dezember 2023 an mindestens einem Tag Anspruch auf Bezüge oder Unterhaltsbeihilfe bestand

·        1000 € (Vollzeit)

·        vom 1. Januar 2024 bis zum Ablauf des 31. Oktober 2024 eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von 50 €

3.      Sonderzahlung für Versorgungsempfänger (sowie Witwen- und Waisengeld):

Voraussetzung, dass der Ruhestand am 9. Dezember 2023 vorliegt und im Zeitraum vom 1. August 2023 bis zum 8. Dezember 2023 an mindestens einem Tag Anspruch auf Dienstbezüge oder Ruhegehalt bestand 

·        1800 € abzüglich der im Jahr 2023 gewährten Sonderzahlung

Im Falle von Beschäftigungsverhältnissen beim selben Arbeitgeber / Dienstherrn wird die Sonderzahlung nur einmal gewährt.

Solltet ihr weitere Fragen haben, stehen Euch die Mitarbeiterinnen unserer Geschäftsstelle oder Eure Kreisgruppen gern für zur Verfügung.