16.05.2024
Änderungen beim Polizeipräsidenten erforderlich
Die veröffentlichte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes nach der die NRW-Landesregierung die Besetzung der Spitzenfunktion in Polizeipräsidien grundsätzlich neu regeln muss, hat auch Auswirkungen auf Thüringen. Die Sichtweise unseres Innenministers Georg Maier hinsichtlich des Amtes des Polizeipräsidenten in Thüringen als politischer Beamter ist mit diesem Urteil hinfällig. Die GdP fordert, die Vorgaben nach diesem Urteil in Thüringen zügig zu prüfen und entsprechend umzusetzen.
Die Richter des BVG hatten die nach den Vorfällen zu Silvester 2015/2016 erfolgte Versetzung des damaligen Kölner Polizeipräsidenten Albers in den einstweiligen Ruhestand für verfassungswidrig erklärt. Zudem erfolgte die Feststellung, dass die bloße Einstufung eines Amtes als sogenanntes Repräsentationsamt, die Besetzung des Amtes mit einem politischen Beamten grundsätzlich nicht rechtfertigt.
Bundesverfassungsgerichtsurteil mit Auswirkungen für Thüringen
Die GdP begrüßt die Entscheidung (Az. 2 BvL 2/22) ausdrücklich. Die Richter haben klar herausgearbeitet, dass Polizeipräsidentinnen und -präsidenten beim Erfüllen ihrer Aufgaben eng an Recht und Gesetz gebunden sind. Ihr politischer Entscheidungsspielraum ist dabei so gering, dass sie nicht als politische Beamte angesehen und jederzeit abberufen werden können. Ein Passus im NRW-Beamtengesetz, der genau dies vorsieht (§ 37 Abs. 1 Nr. 5 LBG NRW), ist verfassungswidrig.
In Thüringen besteht daher nun auch zwingender Handlungsbedarf. Das Gericht führt aus, dass Polizeipräsidenten bei Vergehen nur mit einem beamtenrechtlichen Verfahren abberufen werden können. Die GdP hatte diese Auffassung von Anfang an vertreten und auch in Thüringen im Gesetzgebungsverfahren kommuniziert. In der Konsequenz muss nun die Besetzung des Amtes des Polizeipräsidenten/Polizeipräsidentin in Thüringen neu geregelt werden. Beachtung muss dabei nach dem Gericht der Art.33 Abs.5 GG finden. Die Besetzung des Amtes kann nicht allein im Ermessen des jeweiligen Innenministers sowie der Bestätigung durch das Kabinett liegen. Hier ist ein vorgegebenes Ausschreibungsverfahren nötig, welches eben auch Polizeibeamten offenstehen muss.
Die Landesvorsitzende der GdP Thüringen äußerte: „Die GdP Thüringen ist bereit, an der Ausgestaltung eines solchen Verfahrens konstruktiv mitzuarbeiten. Wir erwarten, dass dem Urteil zügig Rechnung getragen wird und endlich eine rechtssichere Besetzung dieses für die Thüringer Polizei wichtigen Amtes erfolgen kann. "