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© Foto: Imsel Bakir/GdP
Foto: Imsel Bakir/GdP

05.06.2024

Euro 2024 - Einsatz ohne Ende?

Pressemitteilung Tarifpolitik

Düsseldorf. Vom 15. Mai bis zum 31. Juli 2024 gelten in NRW aufgrund einer Allgemeinverfügung Ausnahmeregelungen vom Arbeitszeitgesetz. Diese Möglichkeit ist in § 15 Abs. 2 ArbZG ausdrücklich vorgesehen. Auf Grundlage dieser Regelung können auch Tarifbeschäftigte der Polizei unter bestimmten Voraussetzungen über die sonst geltenden Arbeitszeitgrenzen hinaus eingesetzt werden.

Die Ausnahmeregelungen zur Arbeitszeit während der Europameisterschaft 2024 in Deutschland gelten nur für Beschäftigte, die das Fußballevent vorbereiten, daran teilnehmen, es durchführen und nachbereiten.

Ausnahmeregelungen nach § 15 Abs. 2 ArbZG während der Europameisterschaft

Die Ausnahmeregelungen für Nordrhein-Westfalen, definieren einen Rahmen, der verhindern soll, dass die Beschäftigten in diesen 6 Wochen gesundheitlichen Schaden nehmen:

  • Wöchentliche Arbeitszeit bis zu 60 Stundenü Tägliche Arbeitszeit höchstens 12 Stunden, an höchstens 5 aufeinander folgende Tagen
  • Aufzeichnungspflichten nach § 3 Abs. 2 ArbSchG: Insbesondere müssen neben Beginn und Ende der Arbeitszeit auch die Dauer und die Lage der Ruhepausen dokumentiert werden
  • Sofern an Sonn- oder Feiertagen gearbeitet wird, müssen Ersatzruhetage innerhalb von 14 Tagen erfolgen. Über das ganze Jahr hinweg müssen 15 Sonntage im Jahr arbeitsfrei bleiben (§ 11 Abs. 1 und 3 ArbZG)
  • Für alle Tätigkeiten im Rahmen der Ausnahmeregelungen sind vorab erstellte Gefährdungsbeurteilungen nach §§ 5 und 6 ArbSchG verpflichtend. Hier ist z. B. das Verhältnis von Dienst- und Fahrtzeiten zu berücksichtigen
  • Die Regelungen des Mutterschutzgesetzes sind zu beachten
  • Teilzeitkräfte bleiben geschützt und dürfen nur freiwillig bzw. bei vertraglicher Verpflichtung über ihre regelmäßige Arbeitszeit hinaus verpflichtet werden.

 

Die Europameisterschaft bedeutet in vielen Behörden Ausnahmezustand. Damit nichts verloren geht, empfehlen wir, Arbeits- und Fahrtzeiten genau zu dokumentieren. So verliert man nicht den Überblick.

Mitbestimmung und Arbeitsschutz sind nicht ausgesetzt

Auch wenn die Freude über die Europameisterschaft 2024 groß ist, gelten weiterhin die Regelungen zur Mitbestimmung. So muss der Personalrat der Anwendung der Ausnahmeregelungen zustimmen. Ebenso sind die sonstigen Regelungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz zu beachten.

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