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24.09.2024

Gesetzesentwurf zugestimmt: Übertrag der Tarifergebnisse auf den Beamtenbereich und weitere Verbesserungen

Der Niedersächsischen Landtag hat in seiner Plenarsitzung am 25. September 2024 einem Gesetzentwurf zugestimmt, der die Übernahme des Tarifergebnisses für die Besoldung und Versorgungsbezüge regelt. Das neue Gesetz hat zur Folge, dass die Grundgehälter zum 1. November 2024 um 200 Euro erhöht und alle weiteren dynamischen Besoldungsbestandteile um 4,76 Prozent angepasst werden. Eine weitere Erhöhung um 5,5 Prozent erfolgt ab dem 1. Februar 2025. Die Anwärtergrundbeträge werden zum 1. November 2024 um einen Festbetrag von 100 Euro und zum 1. Februar 2025 um weitere 50 Euro erhöht.

Wie in unserer Meldung vom 24. Juli bereits angekündigt enthält das Gesetz weitere Verbesserungen für Beamtinnen und Beamte und Versorgungsempfängerinnen und -empfänger. So wird mit der Dezember-Besoldung einmalig für jedes erste und zweite Kind ein Betrag in Höhe von 1.000 Euro gezahlt werden, soweit die Kinder bei der Berechnung der Besoldung berücksichtigt werden. Außerdem kann Beamtinnen und Beamten mit nur einem Kind, deren Ehe- oder Lebenspartner/innen mit keinem oder nur einem sehr geringen Hinzuverdienst zum Familieneinkommen beitragen, rückwirkend zum 1. Januar 2023 ein Anspruch auf Gewährung eines Familienergänzungszuschlags gewährt werden.

Auch die Ausdehnung des Dienstunfallschutzes auf Wege, die zurückgelegt werden, um das eigene Kind in fremde Obhut zu geben, wurde beschlossen. Das gilt auch dann, wenn der Dienst im Home-Office geleistet wird.

Zudem wird die Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst attraktiver gestaltet: Das Einkommen nach Erreichen der beamtenrechtlichen Altersgrenze wird nicht mehr auf die Versorgungsbezüge angerechnet, sodass es für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte nach Erreichen des Ruhestandsalters attraktiver wird, weiter zu arbeiten.

Hinweis: Zunächst hatten wir berichtet, dass der Zuschlag für jedes Kind gezahlt würde. Diese Information ist leider nicht korrekt. Der Zuschlag wird nur für das erste und zweite Kind gezahlt.