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Der Personalrat

Ein starker Personalrat setzt sich aus Mitgliedern einer starken Gewerkschaft zusammen

Personalrat. Ein Wort, das jeder kennt. Es ist das Wort für eine Institution, die im Berufsleben ein gewichtiges Wort mitzureden hat - ganz in unserem Sinne und ganz in unserem Interesse als Polizeibeschäftigte.

Vertreten, Verändern, Verbessern

Ein starker Personalrat kann viel bewirken. Er kann Arbeitsumstände verbessern. Er kann positive Veränderungen einleiten. Er engagiert sich mit Durchsetzungskraft für die Interessen aller Kolleginnen und Kollegen. Und er engagiert sich für jeden Einzelnen, wenn es mit dem Dienstherrn oder Arbeitgeber Interessenskonflikte oder Differenzen gibt.
Denn genau das ist seine Aufgabe: Der Personalrat soll die Interessen der Beschäftigten selbstverantwortlich wahrnehmen - und gegenüber dem Dienststellenleiter gleichberechtigt vertreten.

Mitbestimmung - Die stärkste Stärke des Personalrats

Mitbestimmung ist gelebte Demokratie. Mitbestimmung sichert Demokratie - auch am Arbeitsplatz. Wo zentrale Interessen der Polizeibeschäftigten berührt werden, wo wichtige Berufsentscheidungen zu treffen sind, hat der Personalrat ein gewichtiges Wort mitzureden.

Gewerkschaft und eine starke Personalvertretung arbeiten zusammen bis zur personellen Identität.

Als Institutionen haben sie jedoch unterschiedliche Rechte und Möglichkeiten. Diese sollen hier kurz dargestellt werden:

  • Der Personalrat ist in seinem Handeln an das Personalvertretungsgesetz gebunden, hier insbesondere an die Friedenspflicht und an den Willen zur Einigung.
  • Der Personalrat wird von allen Dienstkräften gewählt, unabhängig von einer Gewerkschaftszugehörigkeit.
  • Es gibt keine Mitgliedschaft.
    Der Personalrat verfügt über keine finanziellen Einnahmen.
  • Der Personalrat muss die Belange aller Mitarbeiter einer Dienststelle vertreten und muss aus der Personalversammlung Anträge annehmen.
  • Der Personalrat besteht aus Gruppenvertretern wie Beamte und Arbeitnehmer
  • Der Personalrat hat in Bezug auf die einzelnen Gruppen unterschiedliche Rechte in der Mitbestimmung.
  • Der Personalrat kann nur im Bereich seines Vertretungsrechtes entscheidend tätig werden, hier insbesondere in Mitbestimmungstatbeständen. Darüber hinaus sind seine Einwirkungsmöglichkeiten äußerst gering.
    Der Personalrat kann in allen festgelegten Mitwirkungs- und Mitbestimmungsangelegenheiten initiativ werden.
  • Der Personalrat ist bei allen seinen Tätigkeiten gerichtlich überprüfbar.
  • Der Personalrat muss gewählt werden, auch wenn die Mitarbeiter oder die im Bereich tätigen Gewerkschaften kein Interesse haben sollten. Die Wahl wird dann von der Behörde durchgeführt.
  • Die Gewerkschaft ist in ihrem Handeln nur an allgemeine Gesetze bzw. bestimmte Gesetze (GG, Tarifverträge) und an die Rechtssprechung gebunden. Es besteht keine Friedenspflicht.
  • Die Gewerkschaft ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Mitgliedern, erhebt Beiträge und ist somit vom Staat und Arbeitsgebern unabhängig. Nur Mitglieder können wählen.
  • Die Gewerkschaft vertritt nur die Interessen ihrer Mitglieder. Diese Interessen und Ziele werden über die einzelnen Organe der Gewerkschaft wie z.B. dem Delegiertentag eingebracht.
  • Die Gewerkschaft kennt keine Unterscheidung der Gruppen. Zur fachspezifischen Arbeit werden Kommissionen gebildet.
  • Die Gewerkschaft arbeitet für ihre Mitglieder mit unterschiedlichen Rechten (Beamtenrecht - Tarifrecht). Dieses hat jedoch keine Außenwirkung.
  • Die Gewerkschaft kann in allen Bereichen tätig werden, unter Beachtung ihrer Satzung, auch in Bereichen die außerhalb des eigentlichen Arbeitsfeldes liegen, wie etwa gesellschaftspolitische Aussagen und Aufgaben.
  • Die Gewerkschaft muss laufend die Initiative ergreifen, um positive Veränderungen zu erreichen.
  • Die Gewerkschaft ist im Bereich von tariflichen Auseinandersetzungen (Streikrecht) überprüfbar.
  • Die Gewerkschaft ist ein freiwilliger Zusammenschluss, der sich selbst auflösen kann (Satzung). 
Hauptpersonalrat Bezirkspersonalrat