30.10.2024
Gesetzentwurf Fraktion CDU, Fraktion SPD
Gesetz zur Erhöhung der Polizeizulage und weiterer Zulagen sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Zulagenerhöhungsgesetz)- Drucks. 21 /1028
Vorbemerkung zur Erhöhung der Polizeizulage auf 160.- Euro ab 01.01.2025.
Die Erhöhung der Polizeizulage in Hessen ist längst überfällig und geboten. Die GdP fordert die Erhöhung der hessischen Polizeizulage auf mindestens das Niveau des Bundes und gleichzeitig die Wiedereinführung deren Ruhegehaltsfähigkeit - auch für Bestandspensionäre!
Die Landesregierung in Wiesbaden muss endlich dafür Sorge tragen, dass die hessische Polizei als Arbeitgeber bei der Berufswahl junger Menschen auch in Zukunft eine „realistische Chance als Wunschberuf hat“- und nicht nur „zweite oder dritte Wahl“ ist! „Wir wundern uns nicht, dass sich immer mehr junge Menschen fragen, warum sie sich diese Belastung im Polizeiberuf antun sollten!“
Den Beruf der Polizeibeamtin oder des Polizeibeamten in diesen Zeiten auszuüben ist und bleibt sehr belastend. Art, Ausmaß, gesellschaftliche Entwicklungen und Anforderungen an die Menschen in der Polizei verlangen nach deutlichen Entlastungen und besseren Perspektiven in allen Bereichen!
Das muss explizit mit einer anständigen Entlohnung, auch über den aktiven Dienst hinaus verbunden sein. Wenn verfassungskonforme Besoldung und Versorgung der Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten an der hessischen Ländergrenze Halt machen, wird es im Ringen um die besten Bewerberinnen und Bewerber Verlierer- und Gewinnerländer geben! Die Polizeizulage wird zusätzlich zum Gehalt an die Angehörigen im Polizeivollzug ausgezahlt.
Um ein Missverständnis auszuräumen: Die Polizeizulage ist kein Ausgleich für zu ersetzende Aufwendungen, kein Verpflegungsgeld und keine Schichtdienstentschädigung. Sie ist ihrem Rechtscharakter nach vielmehr als Vergütung für besondere Anforderungen zu verstehen. Zweck der Polizeizulage ist es, die Lücke im zu niedrig angesetzten Grundgehalt der Polizeibeamten zu schließen.
Sie ist eine „Anforderungszulage“. Beamte im Polizeidienst sind nicht in eine eigene Besoldungsordnung eingegliedert worden. Sie teilen sich die Besoldungsordnung A mit beispielsweise Bibliothekaren, Lehrern oder Verwaltungsbeamten.
Die verfassungsrechtliche Pflicht, amtsangemessene Besoldung zu gewähren und die Ämter sachgerecht zu bewerten, führt für Vollzugsbeamte der Polizei jedoch zu einer Lücke im Grundgehalt.
Insbesondere das, was polizeiliche Tätigkeitsanforderungen (auch) ausmacht, findet sich in der Höhe des Grundgehalts nicht wieder.
Die Umsetzung der zweigeteilten Laufbahn nimmt von der zu schließenden Grundgehaltslücke nichts. Auch diese ist schon nach den Strukturprinzipien des Besoldungsrechts kein Ersatzprogramm für den Ausgleich der Grundgehaltsdefizite durch die Polizeizulage. Die Polizeizulage ist zudem die einzige Stellenzulage, die ab dem zweiten Ausbildungsjahr ein ganzes Berufsleben lang gezahlt wird.
Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) kritisiert (eine bundesweit) zunehmende Zerfaserung der sogenannten Polizeizulage. Angesichts exakt gleicher Anforderungen an Polizistinnen und Polizisten zwischen Flensburg, Garmisch, Görlitz und Aachen müsse diese eklatante Ungerechtigkeit sofort beseitigt werden.
Wie schon die unterschiedliche Besoldung beamteter Polizeibeschäftigter in Bund und Ländern macht dieses weitere Negativbeispiel des Föderalismus der Politik wahrlich keine Ehre. Wir fordern daher eine bundeseinheitliche gleiche Besoldung und bekräftigen die Forderung nach einer bundesweit einheitlichen, dynamisierten und ruhegehaltsfähigen Polizeizulage in Höhe von 300 Euro und eine Widerherstellung der Ruhegehaltsfähigkeit. Wenn Hessen jetzt eine Erhöhung vorsieht, darf diese nicht unter dem Betrag des Bundes von 228,00 Euro liegen.
Während es bei der Besoldung im föderalen Deutschland bei der Polizei zu gravierenden Unterschieden von bis zu 500 Euro monatlich kommt, ergeben sich bei der Polizeizulage ebenso deutliche Abweichungen von rund 100 Euro. So werden in Brandenburg, Bremen, Hamburg 127,38 Euro gezahlt, Polizeibeamte im Bund erhalten 228 Euro (Bund).
Die Polizeizulage soll die besonderen Ansprüche an Polizeibeamtinnen und -beamten abdecken, darunter das hohe Maß an physischen und psychischen Belastungen sowie die Bereitschaft, im Dienst Leben und Leben zu riskieren. Warum dies so unterschiedlich bewertet werde, erschließt sich nicht.
Mit dem Eintritt in den Ruhestand fällt in Hessen die Polizeizulage derzeit ersatzlos weg – die psychischen Belastungen aus den Erlebnissen im aktiven Dienst aber bleiben! Daher fordern wir die uneingeschränkte Widereinführung der Polizeizulage, auch für Bestandspensionäre, in Hessen.
Zur Drucksache:
Artikel 1
Änderung des Hessischen Beamtengesetzes
Die in Artikel 1 vorgesehenen Änderungen werden begrüßt. Die bisherigen unflexible Regelung wird aufgelöst und der Beihilfeanspruch erweitert. § 118 HBG ist in der Lebenswirklichkeit der hessischen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugs-beamten „eine nicht umsetzbare Regelung!“ Stets stehen dienstliche Belange einer Gewährung entgegen.
Artikel 2
Änderung des Hessischen Besoldungsgesetzes
Die Änderung in § 43 Abs. 5 wird begrüßt. Die bisherige Regelung war nicht zeitgemäß.
Die Änderung in § 46 Abs. 1 wird begrüßt. Insbesondere im Polizeibereich sind regelmäßige erbrachte besondere Leistungen durch die Gewährung von Sonderurlaub bis zu fünf Tagen deutliches Zeichen.
Die Änderung in § 54a wird begrüßt. Die Lebensarbeitszeitverlängerungen sind im Bereich der Polizei insofern von Bedeutung, als dass entsprechendes Fachwissen durch Inanspruchnahme vom Amtsinhaber durch einen Verlängerungszeitraum an einen Nachfolger weitergegeben werden kann.
Die Änderung in § 58 wird begrüßt. Die bisherige Regelung war bzw. ist nicht geeignet, „im Ringen um die besten Köpfe“ auf dem Arbeitsmarkt geeignete Nachwuchskräfte gewinnen zu können.
Artikel 3
Änderung des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes
Die Änderung in § 36 Abs. 2 wird begrüßt. Gerade im Polizeibereich wird diese Arbeitszeitform künftig ansteigen. Die Maßnahme dient zudem der Attracktivitätssteigerung des Berufsbildes Polizeibeamter in Hessen.